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| Kurzarbeitern droht Steuernachzahlung |
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Nie zuvor waren so viele Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen wie im Jahr 2009. Über 1,5 Millionen Kurzarbeiter mussten den Gürtel enger schnallen, weil Löhne und Gehälter entsprechend der verringerten Arbeitszeit gekürzt und nur zur 60 Prozent bzw. 67 Prozent der Nettobezüge durch das Kurzarbeitergeld ausgeglichen wurden. Nun droht den meisten Kurzarbeitern auch noch eine Steuernachzahlung: Denn das Kurzarbeitergeld gehört – wie das Arbeitslosengeld, Krankengeld etc. – zu den sogen. Lohnersatzleistungen. Eigentlich sind diese allesamt steuerfrei; in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden sie nicht einbezogen. Mitgerechnet werden das Kurzarbeitergeld und die anderen Lohnersatzleistungen aber bei dem anzuwendenden Steuersatz, der sich aufgrund des sog. »Progressionsvorbehalt« für das bezogene Kurzarbeitergeld erhöht. Da vom steuerfreien Kurzarbeitergeld keine Lohnsteuer erhoben wurde, ist weniger Steuer einbehalten worden, als mit Progressionsvorbehalt geschuldet wird. Im günstigsten Fall verringert die Differenz nur die sonst übliche Steuererstattung. Es kann aber auch zu teils erheblichen Nachzahlungen kommen. Die steuerliche Mehrbelastung hängt dabei nicht nur von der Höhe des Kurzarbeitergeldes selbst ab, sondern ganz besonders auch von der Höhe des steuerpflichtigen übrigen Einkommens. So wird z.B. ein verheirateter Alleinverdiener mit zwei Kindern, dessen Bruttolohn 2009 wegen 50%-iger Kurzarbeit von 30.000 Euro auf 15.000 Euro gekürzt wurde, nach Berechnungen der DATEV eG nur etwa 200 Euro an Mehrsteuern in Kauf nehmen müssen. Hätte dieser Arbeitnehmer aber reguläre Bezüge von 60.000 Euro, die bei halbierter Arbeitszeit auf 30.000 Euro gemindert wurden, würde der Progressionsvorbehalt schon rund 1.300 Euro ausmachen. Solche Auswirkungen kennt natürlich auch das Finanzamt. Deshalb ist im Einkommensteuergesetz angeordnet, dass Arbeitnehmer immer eine Steuererklärung abgeben müssen, wenn das Kurzarbeitergeld alleine oder zusammen mit anderen Lohnersatzleistungen mehr als 410 Euro beträgt. Um diese »Pflichtveranlagung« kann man auch nicht umhin kommen, weil die Finanzbehörden schon durch die vom Arbeitgeber übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen vom Kurzarbeitergeld erfahren. Beispiel: Wenn ein lediger Kurzarbeiter zu seinem steuerpflichtigen Einkommen von 25.000 Euro noch 5.000 Euro steuerfreies Kurzarbeitergeld erhalten hat, werden die 25.000 Euro nicht dem dafür maßgeblichen Steuersatz von ca. 17% unterworfen – sondern mit ca. 19% versteuert, die eigentlich erst bei 30.000 Euro Einkommen anfallen. Die 2%-ige Steuersatzerhöhung führt in diesem Beispiel zu einer Erhöhung der Einkommensteuer um 500 Euro – zuzüglich Soli und ggf. Kirchensteuer darauf. Indirekt fallen auf das Kurzarbeitergeld also doch noch Steuern an. |




